Einreichen
Parlamentarische Vorstösse können von Mitgliedern des Stadtrats während den Sitzungen beim 1. Vizepräsidium eingereicht werden:
- Vorstösse für die Dringlichkeit beantragt wird bis 21.00 Uhr, damit das Büro des Stadtrats ausreichend Zeit hat, um über die Dringlichkeit zu befinden,
- die übrigen Vorstösse bis 21.30 Uhr.
Sie müssen
- in physischer Form vorliegen,
- handschriftlich von den Einreichenden und Mitunterzeichneten unterzeichnet sein und
- mit deren gut leserlichen Sitzplatznummer versehen sein.
Unter der Rubrik «Eingereichte Vorstösse» werden diese jeweils am Folgetag im Ratsinformationssystem (RIS) unter der entsprechenden Sitzung veröffentlicht. Nach der Aufschaltung erhalten die Ratsmitglieder eine elektronische Mitteilung mit einem Link darauf.
Die Motion beauftrag den Gemeinderat, dem Stadtrat
- ein Reglement oder
- ein Beschluss vorzulegen oder
- eine Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats zu ergreifen.
Wird mit der Motion ein Reglement oder ein Kredit in der Zuständigkeit des Stadtrats oder der Stimmberechtigten verlangt (vgl. dazu Art. 36 f. und 47 ff. GO), liegt eine echte Motion mit Weisungscharakter vor (Art. 59 GRSR). Alle anderen Massnahmen in der Zuständigkeit des Gemeinderats sind Gegenstand einer Motion mit dem Charakter einer Richtlinie (Art. 60 GRSR). Die Richtlinie verpflichtet den Gemeinderat zum Erstellen eines Begründungsberichts. Eine Pflicht zur Umsetzung des Auftrags entsteht für den Gemeinderat nur bei echten Motionen. Siehe dazu Art. 59ff GRSR und die Vorlage (DOCX, 57.3 KB)zum Verfassen einer Motion.
Die Finanzmotion beauftragt den Gemeinderat, im nächsten Aufgaben- und Finanzplan eine bestimmte finanzseitige Massnahme vorzusehen. Siehe dazu Art. 60a GRSR und die Vorlage (DOCX, 62.8 KB) zum Verfassen einer Finanzmotion.
Das Postulat beauftragt den Gemeinderat zu prüfen, ob eine Vorlage zu unterbreiten sei, die in den Kompetenzbereich des Stadtrats oder der Stimmberechtigten fällt (vgl. dazu Art. 36 f. und 47 ff. GO), oder ob eine Massnahme in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu treffen sei. Siehe dazu Art. 61ff GRSR und die Vorlage (DOCX, 56.8 KB) zum Verfassen eines Postulats
Die Interpellation verlangt vom Gemeinderat Auskunft über einen Gegenstand der Stadt Bern. Sie darf nur einen Sachbereich betreffen. Siehe dazu Art. 63ff GRSR und die Vorlage (DOCX, 56.2 KB) zum Verfassen einer Interpellation.
Die Kleine Anfrage verlangt vom Gemeinderat Auskunft über eine Angelegenheit der Stadt Bern. Sie darf nur einen Sachbereich betreffen und muss sich einfach beantworten lassen. Siehe dazu Art. 65ff GRSR und die Vorlage (DOCX, 52.7 KB) zum Verfassen einer Kleinen Anfrage.
Mit der parlamentarischen Initiative kann der ausgearbeitete Entwurf zu einem Reglement oder Beschluss des Stadtrats oder der Stimmberechtigten eingereicht werden. Siehe dazu Art. 68 GRSR und die Vorlage (DOCX, 55.2 KB) zum Verfassen einer parlamentarischen Initiative.