Präsenzerfassung
Im Stadtrat und seinen Gremien wird die Präsenz elektronisch mit einem Badge erfasst.
Die Stationen zum Badgen befinden sich beim Eingang in den Ratssaal beziehungsweise in das Kommissionszimmer.
Badgen Sie
- vor und
- nach jeder Sitzung.
Sollten Sie den Badge nicht dabeihaben, melden Sie dies bitte dem Weibeldienst oder der Geschäftsleitung Ihres Gremiums.
Die Präsenzerfassung
- dient der Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- bildet die Grundlage für die Publikation der An- und Abwesenheiten im Amtsanzeiger gemäss Artikel 46 des Geschäftsreglements (GRSR),
- ist Grundlage für die Berechnung des Sitzungsgelds.
Höhe Entschädigung
Die Entschädigung inklusive Teuerungsausgleich für Mitglieder des Stadtrats und seine Gremien beträgt per 1. Januar 2024:
- Fr. 136.80 für die Teilnahme an einer Sitzung mit einer Dauer bis zu 3 Stunden,
- Fr. 273.60 für die Teilnahme an einer Sitzung mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden,
- jeweils das doppelte Sitzungsgeld für die Präsidien,
- Fr. 136.80 für die Referent*innentätigkeit.
Die Entschädigungen der Stadträt*innen werden jährlich im gleichen Umfang der Teuerung angepasst, wie die Löhne des städtischen Personals gemäss Personalreglement der Teuerung angeglichen werden. Die Veränderungsrate für das städtische Personal betrug per 01.01.2024 1%.
Die Grundlagen für Entschädigungen im Stadtrat sind in Artikel 12 Geschäftsreglement des Stadtrats von Bern vom 12. März 2009
(GRSR, SSSB 151.21) und im Stadtratsbeschluss betreffend Festsetzung der Sitzungsgelder der Mitglieder des Stadtrats und seiner Gremien vom 18. November 2010
(SRB Nr. 639/2010, SSSB 151.211) zu finden.
Sozialabgaben
Die Entschädigungen der Stadträt*innen unterliegen der Sozialversicherungspflicht:
- 75% sind AHV-/ALV-pflichtig
- 25% werden vom Versicherungsgericht als AHV/ALV-freie Spesenentschädigung anerkannt (Entscheid vom 2. August 2004).
Bei einem Sitzungsgeld von Fr. 136.80 unterliegen demzufolge Fr. 102.60 der Abgabepflicht und Fr. 34.20 sind davon befreit.
Fällig wird die AHV/ALV, wenn die Entschädigung die Freibetragsgrenze von jährlich Fr. 2'300.00 überschreitet. Sobald der Betrag erreicht wird, werden die AHV/ALV-Beiträge für das laufende Jahr rückwirkend berechnet und von der Entschädigung abgezogen.
Monatliche Lohnabrechnung
Die Stadträt*innen erhalten monatlich eine Lohnabrechnung. Ausgewiesen wird darauf die Entschädigung für die Tätigkeiten im Vormonat. Beispielsweise erscheint auf der Lohnabrechnung vom Mai die Entschädigung für die Leistungen im April.
Der Lohnabrechnung können folgende Informationen entnommen werden:
- Unter «Lohnzulagen/Abzüge» (Brutto) sind die AHV/ALV-pflichtigen Anteile der Entschädigung aufgeführt.
- Unter «Sozialabzüge» werden die effektiven AHV/ALV-Abzüge ermittelt. Zudem ist in der Spalte «Basis», die im laufenden Jahr total erwirtschaftete Entschädigung ersichtlich. Erkennbar ist dadurch, ob die Freibetragsgrenze (vgl. dazu oben unter Sozialabzüge) bereits überschritten wurde.
- Unter «Auszahlungen/Abzüge» sind die AHV/ALV-freien Anteile der Entschädigung aufgeführt.
- Welche Sitzungen in der Lohnabrechnung berücksichtigt sind, ist unter «Lohnzulagen/Abzüge» und «Auszahlungen/Abzüge» zu finden:
- In der ersten Spalte sind das Gremium und die Art/Dauer einer Sitzung, für die entschädigt wird ersichtlich. Beispielsweise: Stadtrat, Geschäftsprüfungskommission, Referent*in und die entsprechende Entschädigungshöhe.
- In der Spalte «Anzahl» ist die Anzahl der Sitzungen aufgeführt.
Steuerpflicht
Gemäss der Vereinbarung mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 20. Februar 2007 ist der Fr. 80.00 übersteigende Betrag pro Sitzung steuerpflichtig.
Konkret heisst das,
- bei einer Sitzung bis 3 Stunden: Fr. 136.80 – Fr. 80.00 steuerfrei = Fr. 56.80 steuerpflichtig
- bei einem doppelten Sitzungsgeld oder einer Sitzung zwischen 3 und 6 Stunden: Fr. 273.60 – Fr. 80.00 steuerfrei = Fr. 193.60 steuerpflichtig
- bei Entschädigungen für Referent*innen = Fr. 136.80 steuerpflichtig
Zu Beginn des Folgejahres wird den Mitgliedern des Stadtrats ein Lohnausweis für die Steuern ausgestellt. Darauf ist ersichtlich, welcher Betrag steuerpflichtig und welcher steuerfrei ist. Die kantonale Steuerverwaltung erhält eine Kopie dieses Lohnausweises.